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Zur Gesetzesnovelle im Deutschen Patentrecht

In der Nacht zum 11. Juni 2021 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen des Bundestages ist die Gesetzesnovelle im Deutschen Patentrecht bzw. das zweite Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts angenommen worden.

Die Gesetzesnovelle berührt mehrere Paragraphen des deutschen Patent- und Gebrauchsmusterrechts und stellt eine wesentliche Änderung im Deutschen Patentrecht seit der Modernisierung des Patentgesetzes vom 31. Juli 2009 dar.

Eines der erklärten Hauptziele der Gesetzesänderung bestand darin, eine Klarstellung sowie Optimierung des Gesetzes im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch bei Verletzungen von Patent- und Gebrauchsmusterrechten zu erreichen. Eines der weiteren Ziele besteht in der Harmonisierung der Verletzungsverfahren vor den Zivilgerichten und der Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht.

Die Frage, inwieweit diese Ziele auch tatsächlich erreicht worden sind, ist jedoch unklar und wird zum Teil kontrovers diskutiert. Zur Klärung dieser Frage wird im Folgenden auf einige Aspekte der Gesetzesnovelle und ihre möglichen Auswirkungen auf das deutsche Patentsystem genauer eingegangen.

1. Verletzungsverfahren

Gemäß dem erklärten Ziel der Gesetzesnovelle soll die Gesetzesänderung zur Klarstellung beitragen, insbesondere im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch bei Verletzungen von Patentrechten.

Zu diesem Zweck ist § 139 Absatz 1 PatG (Patentgesetzt) durch folgende drei Sätze ergänzt worden:

Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht ge­recht­fertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Aus­gleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

Die Verhältnismäßigkeitsprüfung sowie der Grundsatz von Treu und Glauben gehören zwar bereits zu der aktuellen Praxis der Verletzungsgerichte, wird dies nunmehr explizit in § 139 Absatz 1 PatG aufgenommen.

Die Verletzungsrichter werden somit explizit angehalten, die Verhältnismäßigkeit der Unterlassung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben in jedem Verletzungsverfahren gesondert zu prüfen.

Ob und inwieweit diese Änderung die bestehende Patentpraxis beeinflussen wird, ist unklar und kann höchstwahrscheinlich erst nach einigen Jahren abschließend beantwortet werden, wenn es eine repräsentative Anzahl von Verletzungsfällen unter den geänderten Patentgesetzt abgeschlossen ist. Insbesondere wird diese Frage entscheidend von der praktischen Handhabung der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Verletzungsgerichten abhängen.

2. Nichtigkeitsverfahren

Auch das Nichtigkeitsverfahren vor dem BPatG (Bundespatentgericht) ist durch die Gesetzesnovelle betroffen.

Insbesondere wurden Änderungen in §§ 82, 83 PatG vorgenommen. Nunmehr lautet § 82, Absatz 3 PatG wie folgt:

Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so teilt das Patentgericht dem Kläger den Widerspruch mit. Der Beklagte kann den Widerspruch innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage begründen. Der Vorsitzende kann auf Antrag die Frist um bis zu einem Monat verlängern, wenn der Beklagte hierfür erhebliche Gründe darlegt. Diese sind glaubhaft zu machen. § 81 Absatz 5 Satz 3 (Unvollständige Klageschrift) gilt entsprechend, soweit sich die betreffenden Informationen nicht schon aus der Klageschrift ergeben.

Das BPatG gewährt somit dem Beklagten zwei Monate und beim Vorliegen erheblicher Gründe eine Fristverlängerung um bis zu einem Monat für Begründung des Widerspruchs. Eine Widerspruchsbegründung soll damit innerhalb von maximal drei Monaten nach der Klagezustellung erfolgen. Gemäß dem neu eingefügten Absatz 4 von § 82 PatG bestimmt zudem der Vorsitzende einen möglichst früheren Termin zur mündlichen Verhandlung.

Diese Änderungen sollen insbesondere zur Straffung des Nichtigkeitsverfahrens führen, was grundsätzlich im Interesse der Öffentlichkeit sowie der beiden Parteien sein dürfte.

Eine weitere Änderung des Patentgesetzes betrifft den gerichtlichen Hinweis gemäß § 83, Absatz 1 PatG. In der Neufassung wird insbesondere spezifiziert, dass der gerichtliche Hinweis innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Klage erfolgen soll:

Dieser Hinweis soll innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Klage erfolgen. Ist eine Patentstreitsache anhängig, soll der Hinweis auch dem anderen Gericht von Amts wegen übermittelt werden. Das Patentgericht kann den Parteien zur Vorbereitung des Hinweises nach Satz 1 eine Frist für eine abschließende schriftliche Stellungnahme setzen. Setzt das Patentgericht keine Frist, darf der Hinweis nicht vor Ablauf der Frist nach § 82 Absatz 3 Satz 2 und 3 erfolgen. Stellungnahmen der Parteien, die nach Fristablauf eingehen, muss das Patentgericht für den Hinweis nicht berücksichtigen.

Die amtsseitige Übermittlung des gerichtlichen Hinweises dem anderen Gericht bei der anhängigen Patentstreitsache soll insbesondere zu einer höheren Rechtssicherheit im Verletzungsverfahren und zur Harmonisierung der Nichtigkeits- und Verletzungsverfahren dienen.

3. Ausblick

Insgesamt sind in den vorgenommenen Änderungen der Gesetztestexte die Ansätze zum Erreichen der erklärten Ziele der Gesetzesnovelle erkennbar. Insbesondere könnte die Straffung des Nichtigkeitsverfahrens und die Übermittlung des gerichtlichen Hinweises dem Verletzungsgericht zur Harmonisierung von Nichtigkeits- und Verletzungsverfahren und auch zur Erhöhung der Rechtssicherheit führen.

Im Hinblick auf das Verletzungsverfahren unter dem geänderten Patentgesetz könnte die Gesetzesnovelle für Patentinhaber nachteilige Auswirkungen nach sich ziehen. Beispielsweise könnte die nunmehr explizit im Gesetztestexte verankerte zusätzliche Unterlassungshürde dazu führen, dass das von einem erteilten Patent ausgehende Drohpotential nach außen und somit auch Verhandlungsposition des Patentinhabers geschwächt wird.

Deshalb kann von kleinen oder mittelständigen Unternehmen sowie von sogenannten Patenttrolls, die zur Erreichung ihrer Geschäftsziele im Wesentlichen auf eigenes Patentportfolio setzen, nicht erwartet werden, dass sie entspannt der Gesetzesnovelle entgegensehen. Ob und inwieweit solche Bedenken seitens der Patentinhaber gerechtfertigt sind, wird letztlich erst bei der praktischen Anwendung des geänderten Gesetzes erkennbar.

Auch die Antwort auf die Frage, ob der Patent- und Technologiestandort Deutschland insgesamt durch die Gesetzesnovelle geschwächt oder gestärkt wird, kann von der praktischen Umsetzung der Gesetzesnovelle bzw. von den Gerichtsentscheidungen in den kommenden Jahren entscheidend abhängen.

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