Einführung des Europäischen Einheitspatents

Das Startdatum des Einheitlichen Patentgerichts (EPGÜ) hat sich auf den 1. Juni 2023 verschoben. Somit wird das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht am 1. Juni 2023 in Kraft treten. Zeitgleich wird auch der sekundärrechtliche Rahmen für das einheitliche Patent in Kraft treten, insbesondere die Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz, die das Europäische Patentamt (EPA) formell mit der Verwaltung des einheitlichen Patents betraut.

Das EPA hat zwei Übergangsmaßnahmen für europäische Patentanmeldungen beschlossen, die bereits die Schlussphase des Erteilungsverfahrens erreicht haben. Diese Maßnahmen werden vor dem Inkrafttreten des einheitlichen Patentsystems verfügbar sein, nämlich ab dem 1. Januar 2023, damit das Einheitspatent zeitnah genutzt werden kann. Die erste Übergangsmaßnahme wird es Anmeldern ermöglichen, bereits vor Beginn des einheitlichen Patentsystems einen frühen Antrag auf einheitliche Wirkung zu stellen. Die zweite Übergangsmaßnahme wird es dem Anmelder ermöglichen, eine Verschiebung der Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents zu beantragen, nachdem er vom Amt eine Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ erhalten und bevor er sein Einverständnis mit der für die Erteilung vorgesehenen Fassung erklärt hat.