Im Revisionsurteil X ZR 1/21 zur einer Vindikationsklage führt der Senat aus, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Darlegung des Erfindungsbesitzes der Klägerin und eines Wissenstransfers an die Beklagte überspannt.
Vielmehr erfordere die Frage, ob ein Berechtigter die Übertragung eines Patents oder die Einräumung einer Mitberechtigung daran verlangen kann, einen prüfenden Vergleich der zum Patent angemeldeten Lehre mit derjenigen, deren widerrechtliche Entnahme geltend gemacht wird. Dafür sei in erster Linie zu untersuchen, inwieweit beide Lehren übereinstimmen. Mithin hätte das Berufungsgericht Erfindungsbesitz der Klägerin nicht verneinen dürfen, ohne sich mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen und erforderlichenfalls die angebotenen Beweise zu erheben, vgl. X ZR 149/12, X ZR 38/19