In dem Einspruchsbeschwerdeverfahren T 1558/21 beruhte die Entscheidung der Einspruchsabteilung auf einem Hilfsantrag, welcher in der mündlichen Verhandlung vor dem Einspruchsabteilung nicht erörtert worden ist.
Es war zwar allen Beteiligten klar, dass der in der Entscheidung angegebener Antrag nicht dem in der mündlichen Verhandlung beschiedenen Antrag entsprach, jedoch war es nicht möglich, diese Unrichtigkeit über den kurzen Dienstweg zu korrigiert. Auch die Tatsache, dass die Gegenseite (der Einsprechende) sein Einverständnis mit der Richtigstellung der Entscheidung erklärt hatte, reichte nicht aus, um den Fehler, beispielsweise als offenbare Unrichtigkeit gemäß Regel 140 EPÜ zu berichtigen. Nach der Auffassung der Beschwerdekammer stellte die Angabe eines falschen Antrags in der Entscheidung einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar. Im Ergebnis wurde die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufgehoben und Richtigstellung des Antrags sowie Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeordnet.

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