In dem Fall T 225/19 ist das Europäische Patent EP2229286B1 wegen der unentrinnbaren Falle nach Art. 123(2)(3) EPÜ widerrufen worden. Das Argument der Patentinhaberin, die Falle nach Art. 123(2)(3) EPÜ sei nicht als Einspruchsgrund angegeben worden, führte nicht zum Erfolg. Die Beschwerdekammer stellte vielmehr klar, dass das Vorbringen des Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung, keinen neuen Rechtsgrund darstellt, da es sich immer noch um einen Verstoß gegen Artikel 123 (2) EPÜ handelt. Der Versuch des Patentinhabers, neue Hilfsanträge in das Verfahren einzubringen, blieb ebenfalls ohne Erfolg. Denn angesichts der prima facie Aussichtslosigkeit wurden weitere Hilfsanträge nicht zugelassen, vgl. T 2257/19.