In dem Anmeldebeschwerdeverfahren 25 W (pat) 526/21 vor dem Bundespatentgericht (BPatG) gegen die Zurückweisung der Marke „KÖLNER DOM“ durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hatte die Beschwerde keinen Erfolg.
Das Patentgericht stellte fest, dass dem Zeichen „KÖLNER DOM“ nicht die Funktion eines betrieblichen Herkunftshinweises zukommt. Vielmehr bringt es das Thema, Gestaltung oder Motiv, wie insbesondere bei Souvenirartikel, oder die Lage rund um die Kathedrale zum Ausdruck. Die Beurteilung der Marke als nicht unterscheidungskräftig stehe zudem nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs C-488/16 P in der Sache „Neuschwanstein“. Denn Neuschwanstein bedeute wörtlich „der neue Stein des Schwans“ und sei damit ein erfundener und origineller Name.
Das Zeichen „Kölner Dom“ bestehe hingegen aus einer adjektivierten Ortsangabe (Kölner) und einer Bauwerksbezeichnung (Dom), die zu einem allgemein gebräuchlichen Begriff für das bedeutende Bauwerk sind. Damit fehlt dem Zeichen „KÖLNER DOM“ der eigen- oder phantasienamensmäßige Charakter, vgl. 25 W (pat) 526/21.