In dem Anmeldebeschwerdeverfahren T 1906/19v befasste sich die technische Beschwerdekammer mit der Frage der Zulassung von neuen Anträgen während der mündlichen Verhandlung.
Gemäß Art. 13(2) VOBK 2020 werden etwaige Änderung in diesem späten Stadium des Verfahrens grundsätzlich nicht berücksichtigt, es sein denn, der betreffende Beteiligte hat stichhaltige Gründe dargelegt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. Die Kammer versteht diese Formulierung als eine Grundregel, die jedoch einen begrenzten Spielraum für Ausnahmen lässt. Der Spielraum, von dieser Regel abzuweichen, ergebe sich aus der Formulierung „in principle“, die die Kammer in etwa mit „in der Regel“ liest. Aus der deutschen Formulierung „grundsätzlich“ wird noch deutlicher, dass diese Grundregel nicht ganz ausnahmslos ist.