In der Entscheidung T 1983/19 befasste sich die technische Beschwerdekammer des EPA mit der Frage der Ausführbarkeit für eine Erfindung auf dem Gebiet der Mechanik.
In der Begründung ihrer Entscheidung führte die Beschwerdekammer aus, dass die im Kontext der Chemie entwickelte Rechtsprechung nicht ohne Abstriche auf die Mechanik übertragbar sei. Denn gemäß der für die Chemie entwickelte Rechtsprechung müsse die Erfindung über den gesamten beanspruchten Bereich ausführbar sein, während zu fast jedem Anspruch der Mechanik lassen sich beliebig viele Ausführungsbeispiele erdenken, die nicht ausführbar sind.
Diese Auffassung der Beschwerdekammer wurde in der Folgeentscheidung T 0149/21 mit der Begründung relativiert, dass die Rechtsprechung in der Regel nicht in irgendeiner Weise auf das jeweilige Fachgebiet beschränkt ist. die für die chemischen Erfindungen entwickelten Grundsätze müssten daher auch für Elektronik, Physik oder Mechanik gelten.
Eine Qualifizierung der Rechtsprechung nach verschiedenen technischen Feldern sei zudem auch allein aufgrund des Gebots einer harmonisierten Anwendung des EPÜ schwer vermittelbar, siehe Grund 3.3. der T 0149/21.