Gemäß X ZB 30/21 sind bei der Berechnung des Schadens auf der Grundlage des vom Verletzter erzielten Gewinns grundsätzlich alle Gewinne zu berücksichtigen, die mit der Verletzung des Patents in ursächlichem Zusammenhang stehen.
Die Beklagte stellte patentverletzende Maschinen her und vertrieb diese auch im Wege des Leasings. Daneben vertrieb die Beklagte Papier zur Verwendung in diesen Maschinen. Die vorinstanzliche Verurteilung der Beklagten zur Auskunft und Rechnungslegung auch bezüglich der Lieferung von Verbrauchsmaterialien und bezüglich geschlossener Leasingverträge ist durch den BGH bestätigt worden.
Der BGH stellte zudem fest, dass bei der Berechnung des Schadens, der durch Benutzungshandlungen während der Laufzeit des Patents entstanden ist, auch Vorgänge zu berücksichtigen sind, die erst nach dem Erlöschen des Patents zu einem Schaden geführt haben, X ZB 30/21.