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aus München

  • EPA-Gebühren steigen ab 1. April 2026 

    Zum 1. April 2026 passt das Europäische Patentamt (EPA) seine amtlichen Gebühren an. Die Anpassung liegt überwiegend bei rund 5 % und betrifft insbesondere zentrale Verfahrensschritte wie Recherche, Prüfung und Erteilung. Wichtige Änderungen im Überblick: Unverändert bleiben u. a. die Gebühren für Einspruch und Beschwerde. Fazit:Die Anpassung entspricht einer moderaten inflationsbedingten Erhöhung. In der Praxis…

  • Öffentliche Zugänglichkeit nichtreproduzierbarer Produkte (G 1/23) 

    Gemäß der neuen Entscheidung der Großen Beschwerdekammer (GBK) des EPA wird ein Produkt Stand der Technik, sobald es öffentlich zugänglich ist, unabhängig davon, ob es reproduzierbar ist. Die GBK entschied, dass gemäß Art. 54(2) EPÜ bereits die bloße Zugänglichkeit eines Produkts genügt, um Neuheit zu zerstören. Eine Reproduzierbarkeit oder vollständige Analysefähigkeit ist nicht erforderlich. Damit…

  • G 1/24 – Beschreibung zählt stets bei der Anspruchsauslegung 

    Die Große Beschwerdekammer stellt in G 1/24 klar: Ansprüche sind Ausgangspunkt der Prüfung, doch Beschreibung und Zeichnungen müssen bei der Beurteilung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit stets mitberücksichtigt werden – nicht nur bei Unklarheit. Damit beendet die Entscheidung divergierende Spruchpraxis und bringt die EPO-Linie näher an nationale Gerichte und das UPC. Rechtsgrundlage: Art. 69(1) EPÜ…

  • Innovationstreiber für Klimaziele: Deutschland an der Patentspitze 

    Deutschland verzeichnete 2024 einen massiven Anstieg veröffentlichter Patentanmeldungen in der Solartechnik (+57,3 %) und Windkraft (+14,2 %) und gehört damit weltweit zur Spitze. Laut DPMA-Präsidentin Eva Schewior sind geschützte Innovationen ein entscheidender Faktor zur Erreichung der Klimaziele. Besonders in der Solartechnik sind viele Privatpersonen aktiv (fast 30 % der Anmeldungen). Auch die Batterietechnik boomt: 7.242…

  • Ferrari siegt: TESTAROSSA bleibt geschützt 

    Das Gericht der EU bestätigt die ernsthafte Benutzung der Marke TESTAROSSA. Obwohl seit 1996 keine neuen Fahrzeuge produziert wurden, gelten Wiederverkäufe von Gebrauchtwagen durch Vertragshändler und autorisierte Händler als markenrechtliche Nutzung. Sie sichern die betriebliche Herkunft der Fahrzeuge. Auch der Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör über das Händlernetz erfüllt die Benutzungspflicht. Ferraris Echtheitszertifikate stärken zusätzlich…

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