Als erstes Land weltweit hat Südafrika am 28.07.2021 ein Patent erteilt, in welchem als Erfinder eine Maschine mit künstlicher Intelligenz namens DABUS (Device for the Autonomous Bootstrapping of Unified Sentience) angegeben ist. Zuvor sind entsprechende Patentanmeldungen von demselben Anmelder in Großbritannien und in den USA sowie vor dem Europäischen Patentamt (EPA) abgelehnt worden.
In dem Europäischen Verfahren unter der Anmeldenummer 18275174.3 hat der Anmelder auf die Aufforderung des EPA hin DABUS als Erfinder angegeben und erklärt, dass es dabei um eine kreative Maschine (creative machine) handelt, und dass er als Besitzer der kreativen Maschine auch Rechtsnachfolger und rechtmäßiger Inhaber der Rechte auf alle von DABUS generierten Erfindungen ist. Ein entsprechendes Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 10 2019 129 136.4 ist noch anhängig.
Die Eingangsstelle des EPA erließ eine Ladung zur mündlichen Verhandlung mit der vorläufigen Stellungnahme, wonach die von dem Anmelder gemachten Angaben den Erfordernissen des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) nicht genügen. Das EPA bezog sich auf die Traveaux Preparatoires des EPÜ, insbesondere auf diejenigen Stellen der Vorarbeiten, wo Erfinder explizit als natürliche Person bezeichnet wird. Gemäß der vorläufigen Stellungnahme der Eingangsstelle waren alle Verfasser des EPÜ darin einig, dass der Erfinder nur eine natürliche Person sein kann. Diese Meinung der Eingangsstelle ist in der mündlichen Verhandlung und auch in dem nachfolgenden Beschwerdeverfahren bestätigt worden.
Die Erteilung des Patents in Südafrika wurde von Ryan Abbott, Leiter des Projekts „Artificial Inventor Project“, als Durchbruch gefeiert. Inzwischen bekommt das Projekt weiteren Rückenwind aus Australien, wo sich der Federal Court of Australia am 01.08.2021 für die grundsätzliche Patentierbarkeit von durch künstliche Intelligenz generierten Erfindungen ausgesprochen hat.
Obwohl der „künstliche Erfinder“ DABUS von den wichtigsten Patentämtern als Erfinder von patentierbaren Erfindungen nicht anerkannt wird, stellt die Erteilung des Patents in Südafrika sowie die Entscheidung des Federal Court of Australia einen wichtigen Präzedenzfall dar, welcher Patentexperten weltweit dazu veranlasst, die fundamentalen Prinzipien des modernen Patentsystems nochmals kritisch zu hinterfragen.
Die Entscheidung, von einem „künstlichen Erfinder“ generierte Erfindungen als patentierbar anzusehen, beruht im Wesentlichen auf dem in Common-Law-Staaten vorherrschenden „Purposive Approach“, in welchem der Zweck eines Gesetzeswerks in den Vordergrund gestellt wird.
Der erklärte Zweck von meisten Patentsystemen ist es, den technologischen Fortschritt zu fördern und die Lebensqualität von Menschen zu verbessern. Danach sollte die Patentierung einer durch einen „künstlichen Erfinder“ generierten Erfindung nicht ausgeschlossen sein, solange dies zweckdienlich bzw. dem technologischen Fortschritt und der menschlichen Lebensqualität zuträglich ist. Wie die Zurückweisung der DABUS-Erfindungen von mehreren Patentämtern zeigt, führt dieser Ansatz nicht immer zum Erfolg.
Die Ursache, warum diese rein teleologische Interpretation zu kurz greift, beispielsweise in den Ländern, wo die DABUS -Erfindungen von Patentämtern zurückgewiesen worden sind, liegt in der zentralen Rolle, welche dem Erfinder in einem Patentsystem zukommt. Denn es ist auch der erklärte Zweck und das fundamentale Prinzip von Patentsystemen, den technologischen Fortschritt durch Incentivierung bzw. Motivation von Erfindern zu fördern.
In seiner Eingabe beim EPA führte der Anmelder aus, DABUS habe die Neuheit der eigenen Idee selbst als erste erkannt. Heißt, dies aber auch, dass man DABUS durch Incentivierung, beispielsweise durch Zuweisung von Rechten oder durch materielle Vergütung motivieren kann, weitere Erfindungen zu generieren?
Wie könnte grundsätzlich eine Vergütung für DABUS aussehen? Als Speichererweiterung, eine neue Prozessor-Kühlung, ein Software-Update, bessere Internetanbindung …?
Auch der Rechtsübergang zwischen der kreativen Maschine und deren Besitzer wirft einen ganz eigenen Fragenkomplex auf und lässt solche Begriffe wie „Diensterfindung“ oder „Arbeitnehmererfinder“ auf einmal in einem ganz neuen Licht erscheinen.