Verbot der venire contra factum proprium in der Einspruchsbeschwerde

In der Entscheidung T 0837/18 hat die im Einspruchsverfahren unterlegene Patentinhaberin mit der Beschwerdebegründung zahlreiche Hilfsanträge eingereicht und unter anderem beantragt, das Patent gemäß einem der Hilfsanträge aufrechtzuerhalten oder an die erste Instanz zurückzuverweisen, wenn keinem der weiteren Hilfs- bzw. Folgeanträgen stattgegeben wird.

Die Kammer versteht die Zurückverweisungsanträge so, dass der Patentinhaber effektiv ein positives Ergebnis der Beschwerde in Bezug auf den hinzugefügten Gegenstand und Aufrechterhaltung des Patents auf der Grundlage eines ihrer Anspruchsanträge oder andernfalls Zurückverweisung des Falls an die Einspruchsabteilung zur Prüfung der Einspruchsgründe nach Artikel 100 a) und b) EPÜ anstrebt. Nach der Auffassung der Kammer bedeutet dies, dass der Patentinhaber nur ein positives Ergebnis als materiellen Ausgang des Beschwerdeverfahrens anerkennt. Es sei aber widersprüchlich, unter denselben Umständen bei negativer Beurteilung der Kammer die Zurückverweisung zu beantragen aber nicht im Fall eines positiven, entgegen dem Verbot des venire contra factum proprium.