Im Fall X ZR 120/20 legte die Patentinhaberin die Berufung ein, ohne vorher in der ersten Instanz der Klage widersprochen zu haben. Dabei machte er geltend, die Nichtigkeitsklage sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden.
Das Patentgericht konnte die Klage an den zum Zeitpunkt der Zustellung im Patentregister eingetragenen Vertreter der Beklagten mit gleicher Wirkung wie an diese selbst zustellen (§ 127 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 171 ZPO). Die Wirksamkeit dieser Zustellung hängt dabei nicht davon ab, ob der Vertreter die Klage an die Beklagte weitergegeben und diese von ihrem Inhalt Kenntnis genommen hat.
Die nach Versäumung der Frist zur Erklärung über eine Patentnichtigkeitsklage mögliche Entscheidung nach § 82 Abs. 2 PatG erfordert eine sachliche Überprüfung des Klagevorbringens. Lediglich die Tatsachenbehauptungen des Klägers sind als zutreffend zu unterstellen. Die rechtliche Prüfung auf Grundlage dieser Behauptungen hat demgegenüber in gleicher Weise zu erfolgen wie in einem streitigen Verfahren.