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Umfang des privaten Vorbenutzungsrechts

In dem Gebrauchsmusterverletzungsfall X ZR 61/21 ging es unter anderem darum, ob der Verletzungsgegenstand von dem Vorbenutzungsrecht erfasst war.

In der Vorinstanz führte das OLG Düsseldorf aus, der Verletzungsgegenstand sei von dem Vorbenutzungsrecht nicht gedeckt, da der Vorbenutzungsgegenstand nicht alle Merkmale des Hauptanspruchs aufweise. Die Tatsache, dass die fehlenden Merkmale erst im Löschungsverfahren in den Hauptanspruch aufgenommen worden sind, sei gemäß den Ausführungen des OLG unerheblich.

Gemäß dem BGH-Urteil könne hingegen der vorbenutzte Gegenstand auch dann von einem Vorbenutzungsrecht gedeckt sein, wenn er nicht alle Merkmale des Klageantrags aufweist, insbesondere, wenn das Gebrauchsmuster in einem Löschungsverfahren entsprechend beschränkt worden ist, siehe X ZR 61/21.

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