In dem Rechtsbeschwerdeverfahren X ZB 7/21 ging es um die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines im Patentnichtigkeitsverfahren mitwirkenden Rechtsanwalts.
Gegen Nichtberücksichtigung der Kosten für den auf der Seite des obsiegenden Rechtsanwalts richtete sich die zugelassene Rechtsbeschwerde, jedoch ohne Erfolg.
Gemäß dem BGH-Urteil ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt im Nichtigkeitsverfahren nicht schlechthin als notwendige Maßnahme der Rechtsverfolgung anzusehen. Dazu sei grundsätzlich eine typisierende Betrachtung geboten, wonach die Kosten einer bestimmten Maßnahme grundsätzlich erstattungsfähig sind, wenn bestimmte Umstände vorliegen, die typischerweise den Schluss zulassen, dass diese Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Auch die Ankündigung einer gerichtlichen Inanspruchnahme aus dem angegriffenen Patent reiche dafür nicht aus. Denn ein Abstimmungsbedarf ergibt sich nicht daraus, dass es später einmal zu einem Verletzungsrechtsstreit kommen könnte, X ZB 7/21












