Gemäß der Entscheidung X ZB 5/22 des Bundesgerichtshofs (BGH) kann die Veranlassung der KI (prompting) durch eine natürliche Person ausreichen, um die Person als Erfinder zu benennen.
Der BGH stellt zudem klar, dass gemäß § 37 Abs. 1 PatG nur natürliche Personen als Erfinder benannt werden können. Ein maschinelles System, einschließlich einer KI (hier „Dabus“), kann auch dann nicht als Erfinder gelten, wenn es maßgeblich an der Erfindung beteiligt war oder sie eingeständig generiert hat.
Der BGH verweist dabei auf Entscheidungen in anderen Ländern und durch das Europäische Patentamt, die ebenfalls festhalten, dass nur natürliche Personen als Erfinder gelten können, vgl. z.B. J 8/20.
Insbesondere stellt der BGH fest, dass es nicht ausreicht, im offiziellen Formular nur die KI als Erfinder anzugeben. Die Ergänzung einer Erfinderbenennung um die Angabe, der Erfinder habe eine näher bezeichnete KI zur Generierung der Erfindung veranlasst, sei hingegen rechtlich unerheblich, X ZB 5/22.












