
Im Beschwerdeverfahren R 173/2024-5 vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ist die Zurückweisung einer 3D-Markenanmeldung bestätigt worden.
Die Markenanmeldung betraf eine 3D-Marke in Form eines mit Juwelen besetzten Adlerkopfs für die Waren in den Klassen 9 und 14 (u.a. Schmuckwaren und herunterladbare virtuelle Waren).
Die Prüferin wies die Marke mit der Begründung zurück, die Form des Adlerkopfes verleihe den Waren einen wesentlichen ästhetischen Wert und damit sei nach Art. 7(1)(e)(iii) der Unionsmarkenverordnung (UMV) von der Eintragung ausgeschlossen. Zudem wurde die Marke als nicht unterscheidungskräftig nach Art. 7(1)(b) UMV eingestuft.
Die Beschwerdekammer bestätigte, dass die Form des Adlerkopfes wesentliche dekorative Merkmale aufweise, die den Waren einen erheblichen ästhetischen Wert verleihen, und dass sie eine übliche Gestaltung darstelle, die von den relevanten Verkehrskreisen nicht als Herkunftshinweis verstanden würde, R 173/2024-5.













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