Die Entscheidung des BGH X ZR 104/22 befasst sich mit der Frage des Schadensersatzes bei Patentverletzungen, wenn das patentverletzende Angebot im Inland erfolgt, die tatsächliche Handlungen jedoch im patentfreien Ausland stattgefunden haben.
Der BGH stellte klar, dass Gewinne aus einem Vertrag, der durch ein patentverletzendes Angebot zustande kam, bei der Schadensberechnung berücksichtigt werden müssen, auch wenn die Leistungserbringung im Ausland erfolgte.
Es reiche dafür aus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der Verletzungshandlung (dem Angebot) und dem erzielten Gewinn besteht, auch wenn die nachfolgenden Handlungen nicht selbst patentverletzend sind.
Gemäß der Entscheidung wird somit der Ersatzanspruch durch das Territorialitätsprinzip nicht ausgeschlossen. Zudem wird die Bedeutung des inneren Zusammenhangs zwischen dem Angebot und dem erzielten Gewinn für die Schadensberechnung hervorgehoben, X ZR 104/22.












