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„Pablo Escobar“ als Wortmarke nicht eintragungsfähig

Im Urteil T 255/23 des Europäischen Gerichts ist die Ablehnung der Marke „Pablo Escobar“ wegen des Verstoßes gegen öffentliche Ordnung und die guten Sitten bestätigt worden.

Nach der Auffassung des Gerichts bringt ein erheblicher Teil der spanischen Öffentlichkeit den Namen Pablo Escobar mit Verbrechen in Verbindung, die mit den grundlegenden Werten der Gesellschaft unvereinbar sind.

Die Anmelderin argumentierte, es sei nicht geprüft, ob die Mehrheit der maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke als gegen die guten Sitten verstoßend empfinden würde.

Nach Auffassung des Gerichts ist weder die Wahrnehmung der Mehrheit der maßgeblichen Verkehrskreise noch die derjenigen Teile dieser Verkehrskreise, die nichts Anstößiges finden oder sich sehr leicht beleidigt fühlen könnten, entscheidend.

Vielmehr stellte das Gericht klar, dass bei der Beurteilung des Vorliegens eines Eintragungshindernisses nach Art. 7(1)(f) UMV auf eine vernünftige Person mit durchschnittlichen Sensibilitäts- und Toleranzschwellen abzustellen ist, T 255/23.

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