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Maschinelles Lernen – Ausführbarkeit verneint

In der Entscheidung T 1669/21 bestätigte die Beschwerdekammer die Entscheidung der Einspruchsabteilung, die Patentanmeldung aufgrund der mangelnden Offenbarung (Art. 83 EPÜ) zurückzuweisen. Die Anmeldung betraf eine Erfindung mit neuronalen Netzwerken, doch es fehlten spezifische Details zur Implementierung, dem Training und den Parametern dieser Modelle.

Insbesondere war die Kammer der Ansicht, dass der beanspruchte Gegenstand nicht auf maschinelles Lernen beschränkt war, und dass Adaptieren eines Rechenmodells nicht zwangsläufig auf ein adaptives Modell zurück schließen lässt.

Zudem mangelte es an Beispielen, technischen Spezifikationen und Informationen über die Datenverarbeitung, notwendig für die Ausführbarkeit der Erfindung. Die Entscheidung betont die Bedeutung einer genauen und vollständigen Offenbarung in Patentanmeldungen, T 1669/21..

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