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Aus dem Stand der Technik bekannte Zusatzfunktionen für die Beurteilung der Erfinderischen Tätigkeit unerheblich

Die Entscheidung X ZR 120/22 des BGH befasst sich mit der Rechtbeständigkeit des europäischen Patents EP 2 358 958, betreffend eine Vorrichtung für ein Kraftfahrzeugschloss. Das Bundespatentgericht erklärte das Patent als nicht erfinderisch für nichtig und die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde von dem BGH zurückgewiesen.

Gemäß der Entscheidung könne die Übernahme eines im Stand der Technik offenbarten Mechanismus für eine ähnliche Vorrichtung auch dann naheliegen, wenn dieser Mechanismus eine weitere, für die ähnliche Vorrichtung nicht benötigte Funktion erfüllt.

Hinzu kommt, dass im Stand der Technik ausdrücklich auf die beiden unterschiedlichen Funktionen hingewiesen wird und diese ohne weiteres voneinander getrennt werden können, X ZR 120/22.

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