In ihrer Entscheidung UPC_CFI_50/2024 bestätigte die Lokalkammer Düsseldorf, dass eine eventuelle finanzielle Entschädigung wegen der Benutzung der veröffentlichten Europäischen Patentanmeldung in den Zuständigkeitsbereich des Einheitlichen Patentgerichts fällt.
Dies folgt aus Art. 32 Abs. 1 (f) EPGÜ, wonach das Gericht ausschließliche Zuständigkeit für Klagen auf Schadenersatz oder auf Entschädigung aufgrund des vorläufigen Schutzes, den eine veröffentlichte Anmeldung eines europäischen Patents gewährt, besitzt.
In Ermangelung einer einheitlichen Regelung zu dieser Frage obliegt es zunächst den Klägern, der eine entsprechende Entschädigung fordert, die Voraussetzungen einer solchen Entschädigung in einzelnen betroffenen Mitgliedsländern darzulegen. In dem vorliegenden Fall haben die Kläger die gesetzlichen Voraussetzungen der Entschädigung nur für die Bundesrepublik Deutschland dargelegt, „angemessene Entschädigung“ gemäß Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG, so dass die Klage im Übrigen abzuweisen war, UPC_CFI_50/2024.












