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Wesentliche Merkmale und Klarheit bei Patentansprüchen – Entscheidung T 0602/24

In der Entscheidung T 0602/24 vom 14. April 2025 befasste sich die Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts mit der Frage, welche Merkmale in einem Patentanspruch als wesentlich gelten. Die Anmeldung der Henkel AG & Co. KGaA betraf 2K-Polyurethansysteme mit Phasentrennung.

Die Kammer stellte klar, dass gemäß Regel 43(3) EPÜ die wesentlichen Merkmale einer Erfindung diejenigen sind, die der Anmelder als für den beantragten Patentschutz wesentlich erachtet, nicht jedoch diejenigen, die die Prüfungsabteilung für ausreichend hält, um materielle Anforderungen zu erfüllen.

Die Beschwerdekammer bestätigte die Ausführbarkeit und Neuheit der Anmeldung und verwies den Fall zur weiteren Prüfung an die erste Instanz zurück.

Diese Entscheidung betont die Bedeutung der Autonomie des Anmelders bei der Definition des Schutzbereichs und stärkt die Klarheit in der Auslegung von Patentansprüchen.

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