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Kein Urheberrecht für Birkenstock-Designs

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 20. Februar 2025 – I ZR 16/24) hat entschieden, dass die bekannten Birkenstock-Sandalen „Madrid“ und „Arizona“ keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Die Klägerin, Teil der Birkenstock-Gruppe, sah ihre Rechte durch ähnlich gestaltete Modelle verletzt.

Die Richter verneinten jedoch die Schutzfähigkeit als Werke der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG. Zwar sei ein gewisser Gestaltungsspielraum vorhanden gewesen, doch sei dieser nicht in einer künstlerischen Weise ausgeschöpft worden. Die Modelle blieben im Bereich rein funktionalen und handwerklichen Designs.

Maßgeblich sei, dass keine kreative, die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelnde Leistung erkennbar sei. Auch das typische Knochenmuster der Sohle sei später hinzugekommen und somit irrelevant.

Die Klage auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz nach §§ 97, 15, 17 UrhG wurde endgültig abgewiesen. Das Urteil bestätigt: Design allein genügt nicht für urheberrechtlichen Schutz – es bedarf originärer, künstlerischer Schöpfung.

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