
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 11. März 2025 – X ZR 114/22 entschieden, dass die Höhe einer Schadensersatzforderung, die wegen Verletzung eines Patents geltend gemacht wird, auch dann für die Streitwertfestsetzung in einem Nichtigkeitsverfahren relevant ist, wenn sie erst nach der Klageerhebung beziffert wurde.
Die Klägerin wollte eine Reduzierung des Streitwerts von 7,5 Mio. Euro auf 3,125 Mio. Euro erreichen. Der BGH lehnte dies ab. Maßgeblich sei, dass der Schadensersatzanspruch bereits bei Klageerhebung inhaltlich angelegt war – unabhängig von dessen späterer Bezifferung.
Erfolgsaussichten der Schadensersatzklage oder internationale Bezüge sind für die Streitwertbemessung laut BGH unerheblich.
Rechtsgrundlage ist § 51 Abs. 1 GKG, der der gerichtlichen Ermessensausübung bei der Streitwertfestsetzung zugrunde liegt.













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