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G 1/24 – Beschreibung zählt stets bei der Anspruchsauslegung 

G 1/24 – Beschreibung zählt stets bei der Anspruchsauslegung 

Die Große Beschwerdekammer stellt in G 1/24 klar: Ansprüche sind Ausgangspunkt der Prüfung, doch Beschreibung und Zeichnungen müssen bei der Beurteilung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit stets mitberücksichtigt werden – nicht nur bei Unklarheit. Damit beendet die Entscheidung divergierende Spruchpraxis und bringt die EPO-Linie näher an nationale Gerichte und das UPC.

Rechtsgrundlage: Art. 69(1) EPÜ und Protokoll zu Art. 69 bestimmen den Kontext der Auslegung; Art. 84 EPÜ allein trägt nicht. Maßgeblich bleiben die Grundsätze der Rechtsprechung zu Art. 52–57 EPÜ. Schlüsselsatz: Die Claims bleiben die Basis, doch ihre Bedeutung ergibt sich immer im Lichte der Beschreibung. Praktisch heißt das: Prüfer und Parteien sollten die Beschreibung aktiv heranziehen; widersprechende Passagen sind relevant, bloße „Boilerplate“ hilft nicht. Technische Effekte und Beispiele können den Fachmann leiten. Enge Lesarten ohne Textbasis verlieren an Gewicht.

G-1/24

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