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Öffentliche Zugänglichkeit nichtreproduzierbarer Produkte (G 1/23) 

Gemäß der neuen Entscheidung der Großen Beschwerdekammer (GBK) des EPA wird ein Produkt Stand der Technik, sobald es öffentlich zugänglich ist, unabhängig davon, ob es reproduzierbar ist.

Die GBK entschied, dass gemäß Art. 54(2) EPÜ bereits die bloße Zugänglichkeit eines Produkts genügt, um Neuheit zu zerstören. Eine Reproduzierbarkeit oder vollständige Analysefähigkeit ist nicht erforderlich.

Damit modifiziert die Kammer die frühere Entscheidung G 1/92, wonach die Reproduzierbarkeit eine Voraussetzung für die Zugänglichkeit darstellte.

Somit dürfte das Kriterium der Reproduzierbarkeit künftig irrelevant für die Frage der öffentlichen Zugänglichkeit sein.

Praktisch bedeutet dies, dass bereits der Verkauf oder die Lieferung eines nicht analysierbaren Produkts neuheitsschädlich sein kann, mit weitreichenden Folgen insbesondere für Entwicklungen in der Chemie, in der Materialwissenschaft und in der Softwaretechnik.
Entscheidung G 1/23

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